Baubewilligungsgesuch für die Änderung einer Anlage zum Tontaubenschiessen (ball-trap); Einsprache eines Nachbarn aus Gründen des Lärmschutzes
Leitsätze
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 9 USG ist nicht nötig für eine Einrichtung zum Schrotschiessen (ball-trap), der Entwurf für eine UVP-Verordnung kann Richtlinien gleichgestellt werden. Beziehungen zwischen den Artikeln 16 bis 18 USG und Art. 8 LSV; Sanierungspflicht, Begrenzung der Lärmemissionen von festen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten der LSV (1. April 1987) schon bestanden. Anhang 7 LSV ist anwendbar auf eine Anlage zum Tontaubenschiessen. Ermittlung der Immissionen durch Aussenlärm; Begrenzung der Emissionen. Übergangsrecht; die LSV muss solange angewendet werden, als die Baubewilligung nicht definitiv rechtskräftig ist, sie ist auch anwendbar auf die blosse Änderung einer schon bestehenden Anlage.
Zeitschrift URP
URP 1988 53
Publikationsart
Entscheid