Erschliessungsstrasse; Lärmimmissionen
Leitsätze
Ein Strassenplan, dessen rechtskräftige Genehmigung auch schon eine Baubewilligung beinhaltet, hat als Sondernutzungsplan Verfügungscharakter und ist darum mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1a) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt davon ab, ob die Bestimmung der Empfindlichkeitsstufe im Einzelfall tatsächlich nur für diesen einzelnen Fall oder auch für zukünftige Vorhaben gilt (E. 4c). Es besteht nicht für den Bau jeder Strasse ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG (E. 6a). Jedes Baugebiet muss seine eigenen Lärmimmissionen grundsätzlich selber tragen (E. 6a). Wenn die strassenmässige Erschliessung eines Bauvorhabens die Umweltschutzgesetzgebung verletzt bzw. wenn der Anschluss an eine bestehende Erschliessung die Umweltschutzgesetzgebung verletzen würde, ist die betreffende Erschliessung ungenügend und die Baubewilligung muss verweigert werden (E. 6b). Würden bei…
Zeitschrift URP
URP 1990 337
Publikationsart
Entscheid