Entsorgungsstelle; Lärmimmissionen
Leitsätze
Auch nach Inkrafttreten des USG ist es zulässig, die immissionsrelevante Zonenkonformität eines Bauvorhabens in erster Linie aufgrund des kantonalen Rechts zu prüfen und nur bei positivem Ergebnis noch die Beurteilung nach Bundesrecht durchzuführen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen das kantonale oder kommunale Recht die Frage der Zulässigkeit einer Baute an Immissionsgrenzwerte knüpft, die mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmen (E. 4b). Eine Sammelstelle für Siedlungsabfälle hat - ebenso wie ein Quartierladen oder ein Erschliessungsweg - einen unmittelbaren, funktionalen Bezug zur Wohnnutzung. Sie darf daher in einer Wohnzone erstellt werden, wenn sie zweckmässig situiert und dem Quartier entsprechend richtig dimensioniert ist (E. 4 c bb).
Zeitschrift URP
URP 1991 151
Publikationsart
Entscheid