Koordination zwischen Bund und Kanton
Zusammenfassung
Für die Koordination der Rodungsbewilligung mit den weiteren umweltrelevanten Bewilligungen der Kantone ist bei UVP-pflichtigen Anlagen die Bestimmung von Art. 21 UVPV massgebend. Die zuständige Rodungsbewilligungsbehörde hat sich gegenüber der zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren in einer Stellungnahme über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen auszusprechen. Da das Verfahren nach UVPV zunächst eine Koordination der verschiedenen Bewilligungsverfahren innerhalb der Verwaltung bzw. zwischen den Verwaltungen von Bund und Kantonen vorsieht, kommen die Parteien noch nicht im Stadium der Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde, sondern erst von der öffentlichen Auflage des Gesuchs im massgeblichen Verfahren an zum Zug. Vorbehältlich einer allfälligen Änderung der Rechtslage oder der tatsächlichen Verhältnisse hat sich die Rodungsbewilligungsbehörde an ihre Stellungnahme zu halten. Dabei ist die Bindungswirkung der…
Zeitschrift URP
URP 1991 258
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag