Verkaufsplatz für Occasionsautos; Nutzungsänderungsgesuch
Leitsätze
Soweit die kantonalrechtlichen Begriffe der “Störung” bzw. des “störenden Betriebes” den Lärmschutz erfassen sollen, kommt den entsprechenden kantonalen und kommunalen Normen gegenüber dem Umweltschutzrecht des Bundes grundsätzlich keine selbständige Bedeutung mehr zu. Selbständige Bedeutung können kantonale und kommunale Bestimmungen über die Zulässigkeit von “störenden Betrieben” in Nutzungszonen aber insoweit haben, als sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen, z.B. städtebaulichen Gründen, ein Betrieb am vorgesehenen Ort in einer Wohnzone erstellt werden darf. In diesem Rahmen beruhen entsprechende kantonale bzw. kommunale Normen auf den kantonalen und kommunalen Rechtsetzungskompetenzen auf dem Gebiet der Ortsplanung (E. 2). Bei der gegebenen speziellen Rechtslage verletzte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, indem es das Nutzungsänderungsgesuch der Beschwerdeführerin für die Einrichtung eines Verkaufsplatzes für…
Zeitschrift URP
URP 1992 190
Publikationsart
Entscheid