Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen
Zusammenfassung
Das Beschwerderecht, das den Umweltorganisationen durch Art. 12 NHG und durch Art. 55 USG zuerkannt wird, ist ein Anwend-ungsfall von Art. 103 lit. c OG. Dieses betrifft die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat und die Verwaltunggerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Die staatsrechtliche Beschwerde kommt nur ausnahmsweise zum Tragen, gestützt auf die normalen verfahrens-rechtlichen Bestimmungen. Das Beschwerderecht wurde den Organisationen zuerst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zuerkannt, sodann durch die Verordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1990. Das Beschwerderecht setzt folgendes voraus: nationale Bedeutung, Umweltschutz als statutarisches Ziel, ideeller Charakter der Organisation sowie Anerkennung durch den Bundesrat und mindestens zehnjähriges Bestehen. Besteht eine Pflicht, bereits vor den kantonalen Instanzen Beschwerde zu erheben? Zum Stand der Rechtsprechung und zu den in der Revisionsvorlage für das NHG formulierten zusätzlichen…
Zeitschrift URP
URP 1992 209
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag