Autobahnneubau und Luftverschmutzung (N1, Teilstück Greng-Löwenberg)
Leitsätze
Konflikte zwischen den öffentlichen Interessen am Nationalstrassenbau und den Zielen der Umweltschutzgesetzgebung sind von den zuständigen Instanzen im Rahmen einer Interessenabwägung zu lösen (E. 5a). Zum Ablauf des Projektierungsverfahrens bei Nationalstrassen (E. 5b). Objekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht bildet allein das Ausführungsprojekt bzw. der betreffende Ein-spracheentscheid. Das generelle Projekt kann nur indirekt und insofern beanstandet werden, als sich die behaupteten Mängel im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben. Von einer direkten Anfechtung ausgeschlossen ist auch das Zustandekommen des bundesrätlichen Genehmigungsbeschlusses. Die Gutheissung einer Beschwerde kann jedoch mittelbar eine Änderung des generellen Projekts nach sich ziehen (E. 5b-d). Zur mehrstufigen UVP bei Nationalstrassenprojekten (E. 5c). Es muss nicht schon im Rahmen der Genehmigung des Strassenprojektes verfügt werden, welche zusätzlichen -…
Zeitschrift URP
URP 1992 530
Publikationsart
Entscheid