Beschwerdelegitimation der Progressiven Organisationen Basel
Leitsätze
Die Progressiven Organisationen Basel (POB) sind als politische Partei nicht legitimert, einen vom Volk in einer Referendums-abstimmung bestätigten Kreditbeschluss des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt für eine Strassenbaute (Münchensteiner-brücke) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten, weil sie der Ansicht sind, es hätte eine UVP durchgeführt werden müssen. Aus Art. 103 lit. a OG lässt sich eine solche Beschwerdeberechtigung nicht ableiten, weil die POB sich dabei nicht auf ihre eigenen Interessen oder auf die Interessen einer Mehrheit ihrer Mitglieder abstützt, sondern öffentliche Interessen verfolgt. Auch gestützt auf Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 55 USG sind die POB nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, weil die POB eine gesamtschweizerische Umweltschutzorganisation sind und als politische Partei zu Recht nicht in die Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten…
Zeitschrift URP
URP 1992 646
Publikationsart
Entscheid