Deponie Chrüzlen; zuständige Rechtsmittelinstanz
Leitsätze
Nachdem das Bundesgericht am 14. März 1990 sein vielbeachtetes Urteil betreffend die Deponie Chrüzlen gefällt und in diesem Entscheid den Kanton Zürich zu einer besseren Verfahrenskoordination verpflichtet hatte (URP 1990 S. 157 ff. = BGE 116 Ib 50 ff.), erliessen die zuständigen Behörden des Kantons Zürich neue Verfügungen und bezeichneten darin die Baurekurskommission II (BRK II) als gemeinsame Rekursinstanz. Darauf beschritten wiederum die gleichen Parteien den Rekursweg; die BRK II aber trat auf die Rekurse nicht ein. Dies mit der Begründung, zur Überprüfung der drei Direktionsverfügungen sei sie nicht zuständig, weil es sich dabei um staatliche Anordnungen im Sinne des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes handle, und es sei zudem ihre sachliche Zuständigkeit im Bereich des Umweltschutzrechts auf Belange der LRV und der LSV beschränkt, schliesse also das Gewässerschutzrecht aus. Deshalb sei zur Behandlung der eingereichten Rekurse der…
Zeitschrift URP
URP 1992 648
Publikationsart
Entscheid