Schiessanlage; Betriebseinschränkung und Sanierung; Lärmschutz
Leitsätze
Die Frage der Beschwerdelegitimation hängt nicht davon ab, ob auf der Wohnliegenschaft des Betroffenen der Immissionsgrenzwert oder gar der Alarmwert überschritten ist. Als Kriterium herangezogen werden könnte höchstens der Planungswert (E. 2c). Wer in der Nähe einer Schiessanlage wohnt, ihren Lärm deutlich hört und dadurch in seiner Ruhe gestört wird, ist beschwerdeberechtigt (E. 2d). Die zuständigen Behörden können bzw. müssen auch schon vor Ablauf der vom Regierungsrat angesetzten Sanierungsfrist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG betriebliche bzw. bauliche Massnahmen für die Verbesserung der Lärmsituation anordnen. Wenn bei einem Schiessstand eine elektronische Trefferanzeigeanlage eingebaut wird, ist dies eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV, und die Lärmemissionen müssen schon bei dieser Gelegenheit soweit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (E. 3d).
Zeitschrift URP
URP 1992 624
Publikationsart
Entscheid