Generelle Baubewilligung für Asylbewerberunterkünfte; Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte
Leitsätze
Zum Entscheid darüber, ob eine Bauzone gemäss Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV schon erschlossen ist oder nicht und ob also bei einem Bauprojekt bloss die Immissionsgrenzwerte für Lärm oder aber die höheren Planungswerte eingehalten werden müssen, ist insbesondere Art. 19 RPG heranzuziehen. Die Erschliessungserfordernisse bemessen sich also nach der jeweils beabsichtigten Nutzung (E. 6b bb). Die ordnungsgemässe Unterbringung der einer Gemeinde vom Kanton zugeteilten Asylbewerberinnen und -bewerber ist eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde, die ein überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV begründen kann. Ein solches Interesse, das die Erteilung einer Baubewilligung trotz voraussichtlicher Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Lärm erlaubt, müsste indessen dann verneint werden, wenn andere, für das geplante Bauvorhaben ebenso geeignete Standorte mit bedeutend geringeren Belastungswerten vorhanden wären (E. 6g).
Zeitschrift URP
URP 1994 21
Publikationsart
Entscheid