Ausnahmebewilligung für Schiessanlage
Leitsätze
Im Regelfall sind Schiessanlagen, für welche Ziff. 52.2 Anhang UVPV eine UVP vorschreibt (300-m-Anlage mit mehr als 15 Scheiben) nur auf dem Wege der Nutzungsplanung realisierbar (E. 4b). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine kleinere Schiessanlage, die im Verfahren nach Art. 24 RPG bewilligt werden kann (E. 4c). Eine Schiessanlage kann in aller Regel nicht innerhalb der ordentlichen Bauzone errichtet werden (E. 5b). Eine Bewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG darf aber nur erteilt werden, wenn dem Projekt keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei muss auch abgeklärt werden, ob ernsthaft in Betracht fallende Alternativstandorte besser geeignet wären (E. 5b). Sind verschiedene kommunale und kantonale Bewilligungen erforderlich, so sind diese in einem Leitverfahren, vorliegend dem Bewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG zu koordinieren (E. 5b). Bei Schiessanlagen sollten die Empfindlichkeitsstufen grundsätzlich im Zonenplan oder im Baureglement…
Zeitschrift URP
URP 1994 12
Publikationsart
Entscheid