Vorsorgliche Stilllegung einer Anlage wegen Luftverunreinigung; Rechtsmittelweg und -frist
Leitsätze
Wenn die Stillegung einer Anlage gestützt auf Art. 16 Abs. 4 USG und Art. 8 Abs. 2 LRV verfügt wird, so stützt sich auch der Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde notwendigerweise auf öffent-lichem Recht des Bundes, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Prinzip gegeben ist (E. 3b). Die vorsorgliche Stillegung einer Anlage durch die zuständige Behörde stellt eine Zwischenverfügung gemäss Art 106 Abs. 1 OG dar. Die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt deshalb nur 10 und nicht 30 Tage. Auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann sich nicht berufen, wer die richtige Rechtsregel kannte oder den Umständen nach hätte kennen müssen (E. 3c).
Zeitschrift URP
URP 1994 8
Publikationsart
Entscheid