Schiesstandsanierung; Erleichterung im Einzelfall
Leitsätze
Für die Sanierung einer kleinen Schiessanlage (12 Scheiben) sind Kosten in der Höhe von mindestens 1,1–1,5 Mio Franken wirtschaftlich untragbar (E. 4b). Obwohl der Bundesrat von der ihm in Art. 5 USG übertragenen Kompetenz, durch Verordnung die im Interesse der Gesamt-verteidigung erforderlichen Ausnahmen von den Bestimmungen des USG zu regeln, bis heute keinen Gebrauch gemacht hat, schliesst dies nicht aus, dass beim Entscheid über die Gewährung von Sanierungserleichterungen die Interessen der Gesamtverteidigung miteinbezogen werden. Auch die Landesverteidigung ist nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzes ausgenommen. Ihren Anliegen ist jedoch in der Güterabwägung ein gebührend hohes Gewicht beizumessen. Die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes darf darum das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren (E. 5a und b). Private sportliche Schiessanlässe dürfen, auch wenn sie vom Bund unterstützt…
Zeitschrift URP
URP 1994 69
Publikationsart
Entscheid