Verbrennen von Abfällen im Freien; Nichteröffnung eines Strafverfahrens
Leitsätze
Eine – bewilligte oder unbewilligte – Deponie, auf der Siedlungsabfälle in grösseren Mengen abgelagert und in der Folge verbrannt werden, stellt auch ohne besondere bauliche Einrichtungen eine Anlage im Sinne des USG (Art. 7 Abs. 7) und der TVA (Art. 3 Abs. 4) dar. Daher sind die dort bei der Verbrennung entstehenden Luftverunreinigungen Emissionen im Sinne des USG, und Ziff. 71 f. des Anhangs 2 LRV ist deshalb grundsätzlich anwendbar (E. 3a). Die Vorschrift des Art. 26a Abs. 1 LRV, die Verbrennung von Abfällen dürfe nur in dafür geeigneten stationären Anlagen erfolgen, enthält unter anderem eine (allgemein gehaltene) Betriebsvorschrift im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit c USG und stellt somit eine Emissionsbegrenzung dar. Geeignet im Sinne von Art. 26a Abs. 1 LRV ist eine Anlage nur, wenn bei der Verbrennung von Abfällen Ziff. 71 und 72 des Anhangs 2 LRV eingehalten werden können, was bei einer Deponie zum vornherein nicht der Fall ist (E. 3b). Wer…
Zeitschrift URP
URP 1994 121
Publikationsart
Entscheid