Ausführungsprojekt für Nationalstrasse; Umweltverträglichkeitsprüfung
Leitsätze
Anwohner einer Strasse, auf der der Verkehr infolge des geplanten Autobahnbaus zunehmen könnte, haben deswegen keine beachtenswerte Beziehung zu dieser Autobahn und sind deshalb nicht beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeführer trifft auch hinsichtlich der Legitimationsfrage eine Substantiierungspflicht (E. 3b). Das Bundesgericht ist weder Oberplanungsbehörde noch Aufsichtsinstanz im Nationalstrassenbau und nicht dazu berufen, unter mehreren möglichen Lösungen die beste zu erküren. Die richterliche Zurückhaltung bei der Beurteilung des Ermessens der Planungbehörden, widerspricht der EMRK (Art. 6 Ziff. 1) nicht (E. 4). Die Bundesversammlung hat mit ihrem Netzbeschluss vom 21. Juni 1960 betreffend die N2 bereits endgültig entschieden, dass die Basler Nordtangente (zwischen dem Anschluss an die französische Autobahn und dem Anschluss Hagnau) in Form einer mit dem Lokalstrassennetz verbundenen Stadtautobahn erstellt werden muss. An diesen Entscheid sind die…
Zeitschrift URP
URP 1994 384
Publikationsart
Entscheid