Pflicht zur Rücknahme von ins Ausland exportierten Sonderabfällen
Leitsätze
Die Delegationsnorm des Art. 32 Abs. 1 USG ermächtigt nach ihrem Wortlaut, nach der Gesetzessystematik und nach dem Gesetzeszweck nicht nur zum Erlass von Ausführungsbestimmungen, sondern auch von gesetzesvertretenden Verordnungen (E. 4 b bb). Der Art. 12 VVS, der die Rücknahmepflicht bei ins Ausland exportierten Sonderabfällen regelt, kann sich darum grundsätzlich auf diese Delegationsnorm abstützen (E. 4 b dd). Da Art. 12 VVS der Sicherstellung der Bestimmungen über die Ausfuhr von Sonderabfällen und der umweltgerechten Entsorgung solcher Abfälle im allgemeinen dient, überschreitet er die Grenzen der in Art. 32 Abs. 1 USG an den Bundesrat delegierten Befugnisse, Vorschriften über den Verkehr mit gefährlichen Abfällen, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr zu erlassen, nicht (E. 4c). Das Begehren des Empfängerstaates um Rücknahme von exportiertem Sonderabfall gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a VVS bildet für die Schweiz lediglich Anlass, ein…
Zeitschrift URP
URP 1994 363
Publikationsart
Entscheid