Ablagerung von unverschmutzem Aushubmaterial in ehemaligem Steinbruch; Deponiebewilligung
Leitsätze
Da vorliegend der primäre Zweck für die Ablagerung des unverschmutzten Aushubmaterials nicht in der Rekultivierung liegt, ist neben der Baubewilligung und der Rodungsbewilligung auch noch eine Deponiebewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 USG nötig. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 TVA erfüllt sind (E. 4 a bb). Die gemäss Art. 31 Abs. 4 USG erforderliche Abfallplanung ist im Kanton Schaffhausen noch nicht abgeschlossen. Es ist aber abzusehen, dass in diesem Kanton insgesamt eher zuwenig Aushub- und Abraummaterial für Rekultivierungen in Kiesabbau-gebieten vorhanden ist, weshalb bei der Bewilligung kommunaler Abfalldeponien grosse Zurückhaltung zu üben ist. Im übrigen wären auch auf kommunaler Ebene entsprechende Planungsgrundlagen bzw. Konzepte bezüglich Bedürfnis und Standortevaluation erforderlich; vorliegend fehlen diese. Da ein überwiegendes Interesse am geplanten Landschaftseingriff zum vornherein…
Zeitschrift URP
URP 1995 137
Publikationsart
Entscheid