Sondernutzungsplan für ein Einkaufszentrum; Verhältnis zum Massnahmenplan Lufthygiene
Leitsätze
Obwohl Art. 5 LRV die Art. 31 bis 34 LRV nicht ausdrücklich vorbehält, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn die geplante Anlage voraussichtlich für sich allein eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten verursachen wird (E. 2c bb). Damit das Koordinationsgebot und der Grundsatz der Lastengleichheit gewahrt bleiben, dürfen die Behörden in einem Gebiet mit erhöhter Luftbelastung für eine zonenkonforme neue Anlage, die keine überdurchschnittlichen Emissionen verursacht keine strengeren Emissionsbegrenzungen festlegen, ohne dies gleichzeitig auch durch Sanierungsverfügungen für die bestehenden Anlagen zu tun (E. 2c cc). Der Massnahmenplan Lufthygiene darf für ein Gebiet mit übermässigen Immissionen nicht alle Neubauten verbieten. Er kann aber eine Änderung der geltenden Nutzungspläne vorsehen. Durchzuführen ist diese indessen von den zuständigen Behörden unter Beachtung der planungsrechtlichen Grundsätze. Bis zu deren Inkrafttreten müssen…
Zeitschrift URP
URP 1995 117
Publikationsart
Entscheid