Tempolimite auf Luzerner Autobahn
Leitsätze
Gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG dürfen die zuständigen kantonalen Behörden die vom Bundesrat festgesetzten Höchstgeschwindig-keiten für bestimmte Strassenstrecken hinab- oder hinaufsetzen; gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung setzt dies aber das Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens voraus. Die im vorliegenden Fall vorgenommenen Abklärungen erfüllen formell alle Anforderungen, die an ein solches Gutachten zu stellen sind (E. III 4). Eine übermässige Umweltbelastung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV ist im Gebiet der von der angefochtenen Massnahme betroffenen Strassenabschnitte nur teilweise gegeben. Bei den Stickstoffdioxid-Immissionen kann nicht von einer übermässigen Belastung gesprochen werden, wohingegen im Bereich des Lärms die Immissionen an einigen Stellen nachgewiesenermassen hoch sind (E. III 5). Eine durch die herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit bewirkte Senkung von 1–2 Mikrogramm NO2/m3 in 100 m Entfernung von der Autobahn und ein rasch…
Zeitschrift URP
URP 1995 263
Publikationsart
Entscheid