Schadenersatzpflicht wegen einer Beschwerde gegen ein Bauprojekt; Voraussetzungen
Zusammenfassung
Tribunal cantonal du VS, IIe cour civile, Urteil vom 06.03.1995 (C 57/94)
Relevante Erlasse
Leitsätze
Wer durch Beschwerden den Bau einer Fabrik verzögert, kann für den Verzögerungsschaden, den der Fabrikinhaber dadurch erleidet (zusätzliche Baukosten, Verdienstausfall wegen Verzögerung der Produktion) gestützt auf Art. 41 ff. OR zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Klage vorliegend abgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Zeitschrift URP
URP 1995 521
Publikationsart
Entscheid