Costruzione di infrastrutture per attività del tempo libero (centro sportivo); limitazione delle emissioni; criteri applicabili per la valutazione del rumore
Leitsätze
Nichtanwendbarkeit der in Anhang 6 der LSV enthaltenen Vorschriften (Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm) für die Beurteilung von Lärm, der durch ähnliche Infrastrukturbauten verursacht wird, und Anwendbarkeit von spezifischen Richtlinien, die von der Deutschen Ingenieurvereinigung herausgegeben werden. Zulässigkeit, im Rahmen der Vorsorge und trotz der Einhaltung der Planungswerte für den Tag zusätzliche Betriebsbeschränkungen anzuordnen. Zulässigkeit auch des zweistufigen Vorgehens der kantonalen Behörden; diese hatten in einer ersten Phase, auf Grund der Begutachtung und unter Berücksichtigung der bereits angeordneten Massnahmen, versichert, dass die Anlage wahrscheinlich keine bedeutenden schädlichen Immissionen hervorrufen würde und deshalb bewilligt werden könne; dabei hatten sie sich allerdings für eine zweite Phase die Anordnung allfälliger weiterer Massnahmen vorbehalten für den Fall, dass die in einem Testverfahren zu…
Zeitschrift URP
URP 1996 248
Publikationsart
Entscheid