Baubewilligung für Bürohaus; Rekurslegitimation der Nachbargemeinde
Leitsätze
Gemeinden sind gestützt auf Art. 57 USG nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie ein aktuelles eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (E. 2b/bb). Eine Verkehrszunahme von rund 23% auf einer kommunalen Sammelstrasse kann direkte Konsequenzen hinsichtlich der kommunalen Nutzungsplanung haben oder Sanierungspflichten auslösen. Darum ist die Beschwerdelegitimation der Nachbargemeinde vorliegend zu bejahen (E. 2c). Die Bewilligung für ein Bauprojekt darf gestützt auf Art. 9 lit. b LSV nur dann verweigert werden, wenn durch die aus dem Betrieb der geplanten neuen ortsfesten Anlage allein resultierende Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Allfällige weitere Bauvorhaben in der betreffenden Gegend fallen dabei ausser Betracht (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 1996 342
Publikationsart
Entscheid