Entlassung von Altlastenverdachtsflächen aus dem kantonalen Kataster
Hinweis
Direktin der öffentlichen Bauten des Kt. ZH, Urteil vom 01.02.1996 (unbekannt)
Leitsätze
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im kantonalen Altlastenverdachtsflächenkataster aufgeführt ist, kann deren Streichung aus dem Kataster bzw. deren Rückstufung in die Kategorie E (Ablegen in Dokumentation) nur verlangen, wenn eine von ihm angeordnete vollständige Altlasten-Voruntersuchung (inkl. Felduntersuchung) ergeben hat, dass der Verdacht unbegründet ist.