Kostenverteilung für antizipierte Ersatzvornahme nach Ölunfall
Hinweis
RRat AG, Urteil vom 20.04.1994 (unbekannt)
Relevante Erlasse
SR a814.20, alt Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (aGSchG)
(08.10.1971)
Art. 8
SR a814.20, alt Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (aGSchG)
(08.10.1971)
Art. 8
Leitsätze
Verhaltensstörer im Sinne von Art. 8 aGSchG ist nur jemand, dessen Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt hat, der also ein Verhalten zeitigt, das selbst Anlass zu polizeilichem Einschreiten gibt. Beim Zustandsstörer muss dementsprechend die Sache selber unmittelbar die Gefahrenquelle gebildet haben ein konkretes Verschulden ist in beiden Fällen nicht Voraussetzung der Störereigenschaft (E. 3b). Ist ein Störer, der grundsätzlich einen Anteil der Kosten zu tragen hätte, nicht belangbar, so muss sein Kostenanteil nicht zwingend von der Allgemeinheit getragen, sondern kann nach pflichtgemässem Ermessen auf die verbleibenden Störer verlegt werden (E. 6b).
Zeitschrift URP
URP 1996 362
Publikationsart
Entscheid