Störung der Nachbarn durch Hahnengeschrei; privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Immissionsschutz
Leitsätze
Das hobbymässige Interesse der Beklagten am Halten eines Hahnes tritt gegenüber dem Interesse der Kläger an ungestörter Nachtruhe stark in den Hintergrund. Das vom Bezirksgericht Winterthur ausgesprochene und vom Obergericht geschützte Verbot, den Hahn zwischen 20 Uhr und 7 Uhr ausserhalb des Hauses (auf dessen Ostseite) zu lassen, ist deshalb offensichtlich nicht unangemessen (E. 4 und 5). Das Tierschutzgesetz regelt nur das Verhalten gegenüber dem Tier und verleiht dem Tierhalter kein Recht, mit der artgerechten Haltung Nachbarn zu belästigen (E. 6). Da der privatrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz auch bezüglich der rechtsanwendenden Behörden völlig unabhängig voneinander ausgestaltet sind, darf sich der Kläger auf die für ihn günstigere Rechtsform berufen. Geht er gemäss Privatrecht vor, sind die in der LSV gestützt auf das USG aufgestellten Grenzwerte nicht massgebend (E. 6).
Zeitschrift URP
URP 1996 335
Publikationsart
Entscheid