Bauschuttdeponie; Gewässerschutz; Kostentragungspflicht für Sanierungsmassnahmen
Leitsätze
Sowohl der Art. 54 GSchG als auch der Art. 59 USG setzen – zumindest was die Anordnung von Abwehr- bzw. Behebungsmassnahmen anbelangt – voraus, dass eine unmittelbar drohende Gefahr (für die Gewässer bzw. für die Umwelt allgemein) gegeben ist. Eine solche Gefahr ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erstellt, sondern wird bloss vermutet. Deshalb verstösst die Anordnung, wonach die Eindolung eines Baches auf Kosten der Deponiebetreiberin zu sanieren ist, gegen Bundesrecht (E. 5a). Überdies erweisen sich die angeordneten Sanierungsmassnahmen nicht als durchgehend sachgerecht und tragen auch der Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG, wonach bestehende Eindolungen nur ausnahmsweise durch neue ersetzt werden dürfen, nicht Rechnung (E. 5b).
Zeitschrift URP
URP 1996 411
Publikationsart
Entscheid