Waldfeststellung
Leitsätze
Die Richtlinien der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich für die Waldfeststellung, die als Überbrückung bis zum Inkrafttreten des neuen kantonalen Waldgesetzes gedacht sind, sind keine Rechtssätze, die als Vollzugsbestimmungen zum WaG des Bundes angesehen werden könnten. Art. 1 Abs. 1 WaV lässt es auch nicht zu, dass die Kantone den darin vorgesehenen Spielraum ohne Erlass von Ausführungsbestimmungen unmittelbar gestützt auf das Bundesrecht einzelfallweise ausschöpfen (E. 2b). Die Kantone sind zum Erlass von Ausführungsvorschriften gemäss Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 1 WaV berechtigt, nicht aber verpflichtet. Solange sie keine solche Vorschriften erlassen, gelten grundsätzlich weiterhin die vom Bundesgericht unter der Herrschaft des Forstpolizeigesetzes erarbeitete Praxis sowie allfällige altrechtliche kantonale Waldfeststellungsrichtlinien, letztere allerdings nur während der Übergangsfrist (E. 2c). Gemäss beidem ist die vorliegende…
Zeitschrift URP
URP 1996 420
Publikationsart
Entscheid