Altlasten – die neuen Bestimmungen
Zusammenfassung
Mit einem neuen vierten Abschnitt des Kapitels Abfälle (Art. 32c-32e) erhält das Thema Sanierung von durch Abfälle belasteten Standorten und deren Finanzierung einen eigenen und seiner Wichtigkeit entsprechenden Regelungsort im USG. Bestehende Teilregelungen im Gewässerschutzgesetz (Art. 8 GSchG) können aufgehoben werden. Durch Abfälle belastete Standorte werden aber nicht als eigenständiger Regelungsbereich in das USG eingefügt. Vielmehr werden sie wie irgendwelche Betriebe oder Anlagen als Quellen für Einwirkungen verstanden. Durch Abfälle belastete Standorte müssen dann saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die Gefahr besteht, dass solche Einwir-kungen entstehen (Art. 32c Abs. 1 erster Satz). Massgebend für die Schädlichkeit oder Lästigkeit der Einwirkungen sind damit grundsätzlich die Anforderungen in den entsprechenden materiellen Bereichen (Gewässerschutz, Luft, Boden). Neu müssen die Kantone…
Zeitschrift URP
URP 1996 481
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag