Verfahrenskoordination bei der Projektierung einer Umfahrungsstrasse
Leitsätze
Zumindest vor Inkrafttreten von Art. 13a UVPV musste das BUWAL selber beurteilen, ob es über ausreichende Informationen verfügte, um eine Stellungnahme gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a UVPV (Rodungsbewilligung) abzugeben; und sofern nötig musste es von der zuständigen Behörde selber weitere Unterlagen anfordern. Die Tatsache, dass die Unterlagen unvollständig waren, stellt keinen Koordinationsmangel dar (E. 6b). Die kantonale Umweltschutzfachstelle ist an sich verpflichtet, sich bei ihrer Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts mit der Stellungnahme des BUWAL zur Rodungsfrage auseinanderzusetzen. Vorliegend hat sich dieser Mangel aber in den angefochtenen Verfügungen nicht ausgewirkt (E. 6c). Art. 12 WaG verlangt, dass vor der Zuweisung von Wald in eine Nutzungszone entweder eine Rodungsbewilligung oder eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt. Will die im UVP-Leitverfahren zuständige kantonale Behörde die…
Zeitschrift URP
URP 1996 642
Publikationsart
Entscheid