Verlegung der Abfallentsorgungsgebühr
Hinweis
VerwGer ZH, Urteil vom 13.07.1995 (unbekannt)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 2
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 48
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 48
Leitsätze
Die Aufteilung der für Privathaushalte zu erhebenden Kehrichtgebühren in eine variable Komponente (Sackgebühr) und eine feste Komponente (nach Zimmerzahl abgestufte Grundgebühr) entspricht so, wie sie von der Stadt Zürich gestützt auf ihre kommunale Abfallverordnung (AVO) und Abfallgebührenordnung (AGO) praktiziert wird, sowohl gebührenrechtlichen Grundsätzen als auch dem in Art. 2 USG statuierten Verursacherprinzip (E. 3 und 4). Auch die Regelung, gemäss der bei vermieteten Räumlichkeiten für die Grundgebühr der Grundeigentümer, für die Sackgebühr aber der Mieter aufzukommen hat, widerspricht weder gebührenrechtlichen noch sonstigen Rechtsgrundsätzen.
Zeitschrift URP
URP 1996 684
Publikationsart
Entscheid