Sicherung angemessener Restwassermengen – alles oder nichts?
Zusammenfassung
Eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung braucht gemäss Art. 29 Bst. a, wer über den Gemeingebrauch hinaus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt. Die gesetzliche Regelung der Restwasserproblematik beruht auf einem zweistufigen Verfahren: Das Gesetz legt in einem ersten Schritt in Art. 31 die minimale Restwassermenge fest, die grundsätzlich nicht unterschritten werden darf (quantitatives [Abs. 1] und qualitatives [Abs. 2] Existenzminimum). Die Mindestmenge gemäss Art. 31 darf nur unterschritten werden, wenn einer der Ausnahmetatbestände von Art. 32 erfüllt ist. Die Kantone erhöhen dann in einem zweiten Schritt aufgrund von Art. 33 diese Mindestmenge in dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die vorgesehene Wasserentnahme ergibt. Es ist eine sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und aller auf dem Spiel stehenden Interessen notwendig. Dazu dient der Bericht nach Art. 33 Abs. 4.…
Zeitschrift URP
URP 1996 708
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag