Landeplatz für Hängegleiter; Moorschutz
Leitsätze
Im örtlichen Anwendungsbereich des für Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung und von besonderer Schönheit geltenden Art. 24sexies Abs. 5 BV besteht ein nahezu absolutes Veränderungsverbot. Ausnahmen sind nur zulässig für «Einrich-tungen, die der Erhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen». Eine Interessen-abwägung im Einzelfall kommt darüber hinaus nicht in Frage, weil über Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit bereits in der abstrakten Rechtsnorm entschieden wurde. Die Verfassung verlangt also insoweit für Moore von nationaler Bedeutung und von besonderer Schönheit einen über Art. 18 Abs. 1ter NHG hinausgehenden Schutz (E. 6b). Der umstrittene Landeplatz liegt ausserhalb des Moorperimeters, aber innerhalb des Bereichs, den der Kanton als Pufferzone im Sinne von Art. 3 Abs. 1 FlachmoorV auszuscheiden haben wird. Da vorliegend Einwirkungen auf das Moorbiotop zur Diskussion stehen, die…
Zeitschrift URP
URP 1996 815
Publikationsart
Entscheid