Tragweite der Verpflichtung der Gemeinden, Haushaltsabfälle zu sammeln/transportieren
Entscheid
VerwGer VD, Urteil vom 29.03.1996
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 30 f.
SR a814.600, Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
(10.12.1990)
Art. 6 ff.
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Während die Gemeinden dazu verpflichtet sind, die Haushaltabfälle zu sammeln, müssen auch die Einzelpersonen durch aktive Unterstützung dazu beitragen, die Abfallproduktion zu bremsen, insbesondere durch das Sortieren ihrer Abfälle und indem sie sich mit diesen zu den verschiedenen Sammelstellen begeben. Um festzustellen, ob ein Fahrzeug der Müllabfuhr eine vorgegebene öffentliche Route regelmässig befahren kann, sind die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) zu konsultieren. Im vorliegenden Fall ist ein Weg von 2.50 m Breite ungenügend, um die Sicherheit der Durchfahrt eines Fahrzeuges der Müllabfuhr von einer Breite von 2.30 m zu gewährleisten.
Zeitschrift URP
URP 1997 526
Publikationsart
Entscheid