Baubewilligung für Sonnenkollektoren; Standortgebundenheit
Leitsätze
Vier fest mit dem Grundstück verbundene Sonnenkollektoren von total 8 m2 Fläche stellen eine erhebliche Veränderung des Raumes dar und berühren dessen Nutzungsordnung. Sie sind deshalb bewilligungspflichtig (E. 4). Sonnenkollektoren sind Erschliessungsanlagen, die grundsätzlich in die Bauzone gehören. Die umstrittene Anlage entspricht nicht einer Notwendigkeit, sondern dient der Verwirklichung subjektiver Wünsche und Vorstellungen der Bauherrschaft. Vorliegend wurde auch nicht überzeugend dargetan, dass ein Standort innerhalb der Bauzone unmöglich wäre; vielmehr wäre dieser bloss mit höheren Kosten und geringerer Effizienz verbunden. Die Behörden haben deshalb die Standortgebundenheit zu Recht verneint und eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG verweigert, denn es geht nicht an, durch solche Ausnahmebewilligungen die Bauzonen unaufhaltsam ausfransen zu lassen (E. 5c).
Zeitschrift URP
URP 1997 621
Publikationsart
Entscheid