Ökologischer Ausgleich
Leitsätze
Hat eine Massnahme (Offenlegung eines eingedolten Bachs) nicht zum Ziel, ein schützenswertes Biotop wiederherzustellen oder angemessen zu ersetzen, ist sie also keine Massnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG, die von der Bodenverbesserungs-Genossenschaft als Verursacherin zu tragen ist, sondern eine zusätzliche Massnahme, so ist sie als ökologischer Ausgleich nach Art. 18b Abs. 2 NHG zu betrachten (E. 6). Die Genossenschaft hat die Kosten von Massnahmen, die weder der Verbesserung der Bewirtschaftung noch dem Ausgleich der damit verbundenen Umwelteingriffe dienen, sondern einzig im öffentlichen Interesse des Naturschutzes ausgeführt werden, nicht zu tragen. Die Kosten des ökologischen Ausgleichs im Sinne von Art. 18b Abs. 2 NHG können deshalb auch nicht den Grundeigentümern belastet werden (E. 6e). Das kantonale Recht hat die in Art. 18b Abs. 2 NHG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe zu verdeutlichen. Nach der Literatur sind als intensiv genutzte Gebiete…
Zeitschrift URP
URP 1997 625
Publikationsart
Entscheid