«Offshore»-Motorbootrennen; Beschwerderecht der Organisationen; Wasser-/Zugvogelreservat
Leitsätze
Die Erteilung einer Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch bzw. zur Sondernutzung eines öffentlichen Gewässers nach Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt (BSG) ist eine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG. Helvetia Nostra ist eine gesamtschweizerische Organisation, der das Beschwerderecht nach Art. 12 NHG zukommt (E. 3d). Eine Veranstaltung, die zumindest teilweise in einem Objekt durchgeführt werden soll, das durch die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) geschützt ist, bedarf einer Bewilligung nach Art. 5 Abs. 2 derselben. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Im September dürften die möglichen Auswirkungen auf die Fauna vernachlässigbar sein. Die zum nächstgelegenen Ufer einzuhaltende Mindestdistanz von 800 Metern ist eine genügende Schutzmassnahme (E. 5).
Zeitschrift URP
URP 1997 624
Publikationsart
Entscheid