Hundehaltung in Wohnzone; Lärmschutz
Hinweis
VerwGer TG, Urteil vom 04.12.1996
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 15
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 2 (Abs. 1)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 40 (Abs. 3)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 40 (Abs. 3)
Leitsätze
Die Beschränkung der Hundehaltung in einer reinen Wohnzone kann eine städtebauliche Nutzungsvorschrift darstellen, die ohne weiteres Bestand hat neben den bundesrechtlichen Lärmvorschriften. Wird die Hundehaltung in Anwendung einer solchen Nutzungsvorschrift beschränkt, so kann dies ohne Ermittlung der konkret zu erwartenden oder bereits vorhandenen Immissionen geschehen (E. 2b/aa). Auf den Lärm einer hobbymässig betriebenen Hundezucht mit fünf Schäferhunden sind die Vorschriften des USG und der LSV anwendbar. Durch das Gebell dieser Hunde, die in einem Zwinger gehalten werden, der inmitten von Wohnhäusern liegt, können die Nachbarn unter Umständen in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört werden (Art. 15 USG) (E. 2b/bb).
Zeitschrift URP
URP 1998 77
Publikationsart
Entscheid