Kantonaler Plan zum Schutz der Moore; Moorlandschaften und Auengebiete von nationaler Bedeutung.
Leitsätze
Ein kantonaler Plan zum Schutz der Moore, Moorlandschaften und Auengebiete von nationaler Bedeutung kann vor Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (E. 1a). Einer kantonalen Sektion einer beschwerdeberechtigten gesamtschweizerischen Organisation kommt kein eigenständiges Beschwerderecht zu (E. 1c). Wird ein kantonaler Plan zum Schutz von Moorbiotopen von nationaler Bedeutung erlassen, sind darin zwingend die entsprechenden Pufferzonen zu bezeichnen (E. 3). Der bisherige handwerkliche Torfabbau kann in Hochmooren von nationaler Bedeutung nur dann im Rahmen eines Bewirtschaftungsplanes weiterhin zugelassen werden, wenn er geeignet ist, besondere Lebensräume für Fauna und Flora aufrechtzuerhalten bzw. zu schaffen (E. 5b). In Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist der traditionelle handwerkliche Torfabbau ausserhalb von Moorbiotopen von nationaler Bedeutung zulässig, wenn er in nachhaltiger Weise erfolgt (E. 5c).
Zeitschrift URP
URP 1998 31
Publikationsart
Entscheid