Pflicht zum Bau einer Tiefgarage bei Einfamilienhaussiedlung; Lärmschutz; Vorsorgeprinzip
Leitsätze
Bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips muss nicht geprüft werden, ob Massnahmen, die zu einer Reduktion von Emissionen führen, daneben auch negative Auswirkungen auf die Umwelt oder andere öffentliche Interessen hätten; es muss daher keine entsprechende Abwägung zwischen den verschiedenen öffentlichen Interessen erfolgen (E. 2b). Den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Instanzen und auch den gesetzgebenden Behörden ist bei der Frage der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV ein Beurteilungs- bzw. Anordnungsspielraum einzuräumen. In dessen Rahmen können die kantonalen und kommunalen Behörden den ortsüblichen Standard näher umschreiben und dabei auch planerische Anliegen miteinbeziehen; das kann auch auf dem Verfügungsweg geschehen. Der kantonale Gesetzgeber kann also das Vorsorgeprinzip z.B. insofern konkretisieren, als er – jedenfalls in Städten und Agglomerationen und für grössere Überbauungen –…
Zeitschrift URP
URP 1998 55
Publikationsart
Entscheid