Sanierung eines Kamins; Luftreinhaltung
Leitsätze
Art. 6 Abs. 2 LRV bestimmt, dass Emissionen in der Regel durch Kamine und Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Gemäss den gestützt auf diese Bestimmung erlassenen Empfehlungen des BUWAL «über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach», denen allerdings keine Gesetzeskraft zukommt, müsste vorliegend die Kaminmündung den Dachfirst um mindestens 0,5 m überragen (Ziff. 32). Bestehende vorschriftswidrige Kamine sind grundsätzlich sanierungspflichtig, auch wenn die feuerpolizeilichen Bedingungen eingehalten sind. Nicht nur aus Gründen der wirtschaftlichen Tragbarkeit, sondern auch aus solchen der Ästhetik können aber Ausnahmen bewilligt werden. Da die vorliegend aufgrund der erwähnten Regel verfügte Erhöhung eines Kamins auf 4,2 m die Erscheinungsweise des ganzen Gebäudes empfindlich stören würde, ist der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs gutzuheissen.
Zeitschrift URP
URP 1998 79
Publikationsart
Entscheid