Widerhandlung gegen Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand
Leitsätze
Da nicht nur organisatorische und finanzielle, sondern auch polizeiliche Gründe einen Benutzungszwang für die öffentliche Kehrichtabfuhr rechtfertigen, besteht ein öffentliches Interesse an einem Entsorgungsmonopol des Kantons bzw. der Gemeinde. Dieses überwiegt allfällige entgegenstehende private Interessen insbesondere auch darum, weil der Benutzungszwang auch umweltmässige Vorteile mit sich bringt (E. 3c). Da eine zweckmässige und umweltgerechte Entsorgung des Siedlungsabfalls ohne Sicherstellung einer allgemeinen Beteiligung gar nicht durchgeführt werden könnte, genügte vor der USG-Revision 1995 Art. 31 Abs. 2 aUSG als Rechtsgrundlage für ein Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens; das revidierte USG regelt diese Frage nunmehr ausdrücklich in diesem Sinn (Art. 31b Abs. 3 USG 1995) (E. 3d).
Zeitschrift URP
URP 1998 61
Publikationsart
Entscheid