Verpflichtung zur Untersuchung einer Altlast; Kostentragung
Leitsätze
Art. 32d USG regelt nur die Verteilung der Sanierungskosten (inkl. Untersuchungskosten). Die Frage, wer zur Durchführung der Untersuchungen zu verpflichten ist, bestimmt sich hingegen weiterhin in erster Linie nach dem Störerprinzip (E. 4b). Die Altlast geht auf den Betrieb des Gaswerks B. zurück. Die Gemeinde T., die das Werk 1915-1930 betrieben hat, ist Verhaltensstörerin, und zwar unabhängig davon, ob der Gaswerksbetrieb schon nach damaligem Recht rechtswidrig war. Der gegenwärtige Eigentümer der Liegenschaft und der Baurechtsnehmer sind dagegen Zustandsstörer. Der Staat hingegen darf im allgemeinen nicht schon deshalb als unmittelbarer (Verhaltens-)Störer betrachtet werden, weil er die ihm obliegende Aufgabe der präventiven Gefahrenabwehr nicht richtig erfüllt hat (E. 4c). Bei einer Mehrzahl von Störern steht der zuständigen Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen ein Ermessensspielraum zu. Je nach Dringlichkeit der Störungsbeseitigung wird das…
Zeitschrift URP
URP 1998 152
Publikationsart
Entscheid