Aufsichtsrechtliche Erhöhung der Sackgebühren; Kostendeckungs-/Äquivalenzprinzip
Leitsätze
Das aus Art. 4 BV abgeleitete Kostendeckungsprinzip besagt lediglich, dass der Ertrag der Gebühren die effektiven Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs grundsätzlich nicht übersteigen darf. Hingegen sagt es nichts darüber aus, wie hoch diese Kosten sein dürfen. Darüber, wie ein Verwaltungsbetrieb zu führen ist, entscheiden die zuständigen politischen Behörden und allenfalls Gesetzgeber oder Volk. Der einzelne Bürger hat also keinen individuellen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte organisatorische Ausgestaltung der öffentlichen Betriebe (E. 4a). Nachdem sich die Stadt Zürich auch mit den aufsichtsrechtlich erhöhten Sackgebühren nach wie vor im Rahmen bzw. sogar unter dem Mittel vergleichbarer Agglomerationsgemeinden bewegt, ist auch das ebenfalls aus Art. 4 abgeleitete Äquivalenzprinzip nicht verletzt (E. 4b). Es ist nicht willkürlich, sondern lässt sich aus Gründen der Gemeindeautonomie sachlich vertreten, wenn die…
Zeitschrift URP
URP 1998 515
Publikationsart
Entscheid