Entlassung aus dem Altlastenkataster
Hinweis
RRat ZH, Urteil vom 03.12.1997
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 1 (Abs. 2)
kantonales / kommunales Recht
kantonales / kommunales Recht
Leitsätze
Eine sachgerechte Altlastenbearbeitung bedingt, dass nur Flächen, für die ein ausreichender Informationsstand gesichert ist, von der weiteren Bearbeitung ausgeklammert werden. Der Altlastenkataster soll die frühzeitige Erkennung von Nutzungskonflikten ermöglichen, die Planungssicherheit gewährleisten, kostspielige Baueinstellungen vermeiden und den Vollzug des Vorsorgeprinzipes ermöglichen. Das öffentliche Interesse gebietet daher, dass Verdachtsflächen nur aufgrund ausreichender historischer Untersuchungen über die Ablagerungen sowie systematischer technisch-chemischer Abklärungen aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster entlassen werden (E. 6).