Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen
Hinweis
VerwGer TI, Urteil vom 03.06.1998
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 12a
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 55
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 55
Leitsätze
Wird ein Baugesuch gemäss kantonaler Baugesetzgebung mit Hinweis auf das Einspracheverfahren bloss während vierzehn Tagen am Sitz der kommunalen Bauverwaltung angeschlagen und wird im kantonalen Publikationsorgan die Baubewilligung ohne Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht, so darf aus diesen Verfahrensmängeln einer beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisation kein Nachteil erwachsen. Diese Mängel berechtigten Helvetia Nostra jedoch nicht, mit der Beschwerdeerhebung ein gutes halbes Jahr zuzuwarten. Die Organisation hätte umgehend die nötigen Informationen einholen und handeln müssen (E. 2 und 3).
Zeitschrift URP
URP 1998 761
Publikationsart
Entscheid