Lärmschutzanlage für Nationalstrasse
Leitsätze
Durch die Errichtung undurchsichtiger Lärmschutzwände würde die Sicht von der A2 auf den Hotel- und Restaurationsbetrieb X. und auf dessen heute gut sichtbare Anschrift stark beeinträchtigt. Weil der Wegfall des Werbeeffekts zu einer Umsatzeinbusse führen könnte, ist die erforderliche besondere Beziehungsnähe und damit die Beschwerdebefugnis der Hotel X. AG zu bejahen (E. 2). Da die von der Beschwerdeführerin als Ersatz für die Schallschutzwand verlangte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h lediglich eine lärmmässige Verbesserung von 1.1 dB(A) (tags) bzw. 1.5 dB(A) (nachts) brächte, ist diese Massnahme wohl als nicht verhältnismässig abzulehnen (E. 7c). Der senkrechte Einbau transparenter Lärmschutzelemente würde zu erheblichen Lärmabstrahlungen auf die gegenüberliegende Strassenseite führen und fällt deshalb ebenfalls ausser Betracht. Schräg gestellte, (teilweise) transparente Lärmschutzwänden brächten voraussichtlich ebenfalls…
Zeitschrift URP
URP 1998 763
Publikationsart
Entscheid