Gewässerschutzsubventionen; Bedeutung von Kreditvorbehalt und Prioritätenordnung
Leitsätze
Verfügungen über anspruchsbegründende Bundessubventionen sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht auch anfechtbar, wenn die Höhe der Beiträge in der Verfügung nicht definitiv festgelegt bzw. wenn deren spätere Zusicherung an einen gesetzlichen Kreditvorbehalt geknüpft ist (E. 1b und c). Übergangsrechtliche Geltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes und des Kreditvorbehaltes gemäss Gewässerschutzgesetz (E. 2). Bei der Festlegung des Zeitraumes für die definitive Zusicherung einer Abgeltung steht den Bundesbehörden ein weiter Spielraum zu. Die eidgenössischen Räte können aber nicht beliebig lange davon absehen, die erforderlichen Kredite zu sprechen, und es darf von den Empfängern kein vollkommen unzumutbarer Zeitraum des Abwartens verlangt werden. Ein Zeitraum von zwölf Jahren erscheint zwar als recht lange. Eine Bundesrechtsverletzung liegt aber – auch angesichts des heutigen engen finanzpolitischen Spielraums – noch…
Zeitschrift URP
URP 1999 256
Publikationsart
Entscheid