Schiessanlage; Schallschutzmassnahmen; Betriebseinschränkungen
Zusammenfassung
VerwGer ZH, Urteil vom 18.11.1998
Relevante Erlasse
SR 510.10, Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (MG)
(03.02.1995)
Art. 63
SR 512.31, Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)
(05.12.2003)
Art. 3
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 14
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 14
Leitsätze
Im Interesse der Gesamtverteidigung dürfen in einer Schiessanlage zur Vermeidung unverhältnismässiger Betriebseinschränkungen neben Bundesübungen samt Trainings und Jungschützenkursen in einem gewissen Umfang auch private Trainings- und Wettkampfschiessen zugelassen werden (E. 2a). Diese dürfen im Prinzip nochmals knapp die Hälfte der im Interesse der Gesamtverteidigung liegenden Schiesshalbtage (SHT) zusätzlich beanspruchen. Daraus ergibt sich der sog. Minimalbedarf (E. 2a/aa). Ob aber tatsächlich Erleichterungen im Umfang des ausgewiesenen Minimalbedarfs gewährt werden können, hängt vom Mass der IGW-Überschreitung und von der Möglichkeit ab, die Schiessen auf umliegende Schiessanlagen zu verlegen (E. 2a/cc).
Zeitschrift URP
URP 1999 275
Publikationsart
Entscheid