Umbau einer Liegenschaft; Lärmschutz
Leitsätze
Das umstrittene Umbauvorhaben ist als neue Anlage i.S.v. Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV zu qualifizieren und hat demzufolge die Planungswerte i.S.v. Art. 23 USG einzuhalten, weil die vorgesehene Nutzung als Restaurant und Bar nicht an einen bestehenden Betrieb anknüpft und weil die bestehende Anlage beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen störenden (insbes. keinen über die Planungswerte hinausgehenden) Lärm verursachte (E. 3a). Für Lärm, der von einer Anlage in einer mit anderen Gebäuden zusammengebauten Baute erzeugt wird und durch die Baustruktur in benachbarte Häuser dringt, gilt grundsätzlich Art. 25 USG. Weil aber Art. 25 USG und die darauf gestützten Bestimmungen der LSV auf die Beurteilung von Aussen-, d.h. im Freien übertragenen Lärm zugeschnitten sind, muss die Lärmausbreitung in angebauten Nachbargebäuden grundsätzlich nach den für den Innenlärm geltenden Anforderungen beurteilt werden (vgl.…
Zeitschrift URP
URP 1999 264
Publikationsart
Entscheid